Willkommen bei Vejmelka & Wünsch, s.r.o.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei erbringt seit dem Jahre 1990 hochwertige rechtliche Dienstleistungen auf allen mit der Unternehmenstätigkeit zusammenhängenden Rechtsgebieten. Das Team der Kanzlei Vejmelka & Wünsch, das bis zu seiner Übernahme durch die derzeitigen Gesellschafter im Jahre 2002 Bestandteil der renommierten, weltweit tätigen Rechtsanwaltskanzleien gewesen ist, und das laufend um Juristen mit einer ähnlichen Praxis erweitert wird, verfügt nicht nur über ein umfangreiches Know-How für die Realisierung von umfassenden Transaktionen, sondern auch über die Fähigkeit, den vielartigen Ansprüchen einzelner Mandanten nachzukommen und ihren strategischen, wie auch alltäglichen Bedürfnissen langfristig entgegenzukommen. Auch deshalb wird Vejmelka & Wünsch alljährlich in den namhaften Führern durch führende Rechtsanwaltskanzleien in den einzelnen Ländern LEGAL 500 und Chambers als eine Rechtsanwaltskanzlei mit starken Bindungen an renommierte in- und ausländische Klientel charakterisiert.
Aktualitäten
Das geänderte Gesetz 549/1991 Slg., über die Gerichtsgebühren erhöht mit Wirkung vom 1.9.2011 komplex die Gerichtsgebühren. Das macht sich in der Praxis insbesondere im Registerverfahren und in Streitverfahren, in denen es um Geld geht, bemerkbar. Konkret wurden die einzelnen zu zahlenden Beträge und auch die Mindest- und Höchstbeträge geändert. Um mehr als 100% sind die Gebühren bei der Beantragung von elektronischen Zahlungsbefehlen gestiegen; diese Erhöhung soll zum Teil auch einen weiteren Anstieg solcher Anträge verhindern.
Aus dem Devisengesetz (das Gesetz Nr. 219/1995 Slg.) ist mit Wirkung ab dem 19.7.2011 die Bestimmung von § 17 gestrichen worden. Diese Bestimmung stand für eine Übergangsfrist von 5 Jahren bei sekundären Residenzobjekten und von 7 Jahren bei landwirtschaftlichem Boden dem Erwerb von Liegenschaften durch EU-Ausländer in Tschechien im Wege. Diese Streichung ist auch darauf zurückzuführen, dass die jeweiligen von der tschechischen Regierung bei dem EU-Beitritt verhandelten Übergangsfristen abgelaufen waren.
Nach langem Zögern willigte der Gesetzesgeber ein und führte mit der Novelle des Gesetzes über den Straßenverkehr (Gesetz 361/2000) die Haftung des KFZ-Inhabers für Delikte ein, die von einer (von dem KFZ-Inhaber unterschiedlichen) das KFZ lenkenden Person begangen wurden und die nicht identifiziert werden kann bzw. deren Identifikation selbst der KFZ-Inhaber nicht offen legt. Die dem KFZ-Inhaber solchenfalls drohende Buße liegt zwischen CZK 5.000 und 10.000. Diese Änderung trat am 25.5.2011 in Kraft.
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